Rechtliches zur Gamben-/Hegenenfischerei
Rechtliches zur Gamben-/Hegenenfischerei
Die rechtliche Lage zur Fischerei mit der Gambe im Kanton Bern wurde ja schon ausführlich diskutiert ( viewtopic.php?t=1256&postdays=0&postorder=asc&start=0 )
Mir ist jedoch aufgefallen, dass auch an anderen Gewässern die rechtliche Lage unklar ist.
Von daher habe ich diesen Thread eröffnet um auch für andere Gewässer die Lage klarzustellen bzw. zu diskutieren.
Nochmal für den Kanton Bern:
Definition Hegene / Gambe (Quelle: http://www.vol.be.ch/site/home/lanat/fi ... ischen.htm ):
Unter einer Hegene (je nach Region auch Gambe genannt) versteht man eine Schnur, welche mit 4 kurzen Seitenarmen (sog. Springern) von 2 - 5 cm Länge versehen ist, an welchen je eine Nymphe angeknüpft wurde. Der Abstand der Springer variiert zwischen 20 - 80 cm in Abhängigkeit des Tiefenbereiches, den man beim Fischen abdecken will. Am Ende dieser Schnur kommt ein Blei von 3 - 20 Gramm Gewicht und noch einmal ein Schnurstück von 15 - 25 cm Länge mit der untersten Nymphe, dem sog. Nachläufer (vergleiche Zeichnung mit der Hegene-Montage).
Bei der Gambe (je nach Region auch Hegene genannt) befinden sich alle 5 Nymphen an Springern oberhalb der Bleibeschwerung. Die Gambe hat den Vorteil, dass man beim Eglifischen die Montage über Grund ziehen kann ohne mit den Nymphen hängen zu bleiben.
Erlaubt ist eine Gambe / Hegene mit 5 Anbissstellen, wenn kein sichtbarer Schwimmer verwendet wird, also beim Zupffischen und der Wurfgambe ohne Schwimmer und beim versenkten Schwimmer.
Wird ein sichtbarer Schwimmer verwendet, so gilt dies als Zapfenfischen und es sind nur zwei Anbissstellen (Nymphen) erlaubt.
Es darf mit zwei Gamben gefischt werden.
Ich habe noch das Reglement für den Murtensee studiert, dort sieht es etwas anders aus:
Definition Gambe (Quelle: http://www.admin.fr.ch/de/data/pdf/publ ... _159_d.pdf und http://www.admin.fr.ch/de/data/pdf/publ ... _064_d.pdf ):
Die Gambe (Hegene) ist eine Senkangel, die von Hand auf und ab bewegt wird. Sie darf mit höchstens 5 einfachen Angelhaken verwendet werden.
Die Wurfgambe (nur vom Ufer erlaubt) ist nicht genauer definiert.
Es gilt also nur die aktive Fischerei mit der Zupfrute (und wohl auch die Wurfgambe) als Gambenfischerei. Für jegliche Fischerei mit Zapfen (versenkt oder sichtbar) heisst dies dass nur eine Anbissstelle (Nymphe) erlaubt ist.
Die weiteren Reglementierungen
- Es darf nur eine Gambe verwendet werden
- Die Verwendung ist vom 15. April bis 30. Juni und vom 1. November bis
31. Dezember verboten.
...
würden somit für die Zapfenfischerei nicht gelten.
Mit Zapfen dürfte man somit ganzjährig mit 4 Ruten und jeweils einer Nymphe fischen.
Dies ist meine Interpretation des Reglements, welches jedoch ziemlich eindeutig geschrieben ist. Bei den zuständigen Behörden habe ich mich nicht rückversichert.
Gruss, Mattu
Mir ist jedoch aufgefallen, dass auch an anderen Gewässern die rechtliche Lage unklar ist.
Von daher habe ich diesen Thread eröffnet um auch für andere Gewässer die Lage klarzustellen bzw. zu diskutieren.
Nochmal für den Kanton Bern:
Definition Hegene / Gambe (Quelle: http://www.vol.be.ch/site/home/lanat/fi ... ischen.htm ):
Unter einer Hegene (je nach Region auch Gambe genannt) versteht man eine Schnur, welche mit 4 kurzen Seitenarmen (sog. Springern) von 2 - 5 cm Länge versehen ist, an welchen je eine Nymphe angeknüpft wurde. Der Abstand der Springer variiert zwischen 20 - 80 cm in Abhängigkeit des Tiefenbereiches, den man beim Fischen abdecken will. Am Ende dieser Schnur kommt ein Blei von 3 - 20 Gramm Gewicht und noch einmal ein Schnurstück von 15 - 25 cm Länge mit der untersten Nymphe, dem sog. Nachläufer (vergleiche Zeichnung mit der Hegene-Montage).
Bei der Gambe (je nach Region auch Hegene genannt) befinden sich alle 5 Nymphen an Springern oberhalb der Bleibeschwerung. Die Gambe hat den Vorteil, dass man beim Eglifischen die Montage über Grund ziehen kann ohne mit den Nymphen hängen zu bleiben.
Erlaubt ist eine Gambe / Hegene mit 5 Anbissstellen, wenn kein sichtbarer Schwimmer verwendet wird, also beim Zupffischen und der Wurfgambe ohne Schwimmer und beim versenkten Schwimmer.
Wird ein sichtbarer Schwimmer verwendet, so gilt dies als Zapfenfischen und es sind nur zwei Anbissstellen (Nymphen) erlaubt.
Es darf mit zwei Gamben gefischt werden.
Ich habe noch das Reglement für den Murtensee studiert, dort sieht es etwas anders aus:
Definition Gambe (Quelle: http://www.admin.fr.ch/de/data/pdf/publ ... _159_d.pdf und http://www.admin.fr.ch/de/data/pdf/publ ... _064_d.pdf ):
Die Gambe (Hegene) ist eine Senkangel, die von Hand auf und ab bewegt wird. Sie darf mit höchstens 5 einfachen Angelhaken verwendet werden.
Die Wurfgambe (nur vom Ufer erlaubt) ist nicht genauer definiert.
Es gilt also nur die aktive Fischerei mit der Zupfrute (und wohl auch die Wurfgambe) als Gambenfischerei. Für jegliche Fischerei mit Zapfen (versenkt oder sichtbar) heisst dies dass nur eine Anbissstelle (Nymphe) erlaubt ist.
Die weiteren Reglementierungen
- Es darf nur eine Gambe verwendet werden
- Die Verwendung ist vom 15. April bis 30. Juni und vom 1. November bis
31. Dezember verboten.
...
würden somit für die Zapfenfischerei nicht gelten.
Mit Zapfen dürfte man somit ganzjährig mit 4 Ruten und jeweils einer Nymphe fischen.
Dies ist meine Interpretation des Reglements, welches jedoch ziemlich eindeutig geschrieben ist. Bei den zuständigen Behörden habe ich mich nicht rückversichert.
Gruss, Mattu
- walterone
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- Registriert: Di 24. Okt 2006, 21:08
- Meine Gewässer: südosten des neuenburgersees
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die regel für den murtensee gilt mit einer ausnahme auch auf dem neuenburger. wir müssen uns nur etwas länger in geduld üben. das verbot dauert da vom 15.okt bis 1.märz. april bis ende juni ist gleich.
sobald mehr als eine anbisstelle verwendet wird gilt die montage als gambe.
eine ideale alternative zur hegene ist das populäre drop shoten. eigentlich auch nichts anders als eine hegene mit einer anbisstelle.
sobald mehr als eine anbisstelle verwendet wird gilt die montage als gambe.
eine ideale alternative zur hegene ist das populäre drop shoten. eigentlich auch nichts anders als eine hegene mit einer anbisstelle.
ein petri vom neuenburgersee
@Quaifischer:
Na klar, darum geht's ja in dem Thread. Aber je nach Reglement darf man dieses oder jenes nicht. Am Murtensee z.B. gilt das von Hand heben und senken als Gambe. Damit darfst du während des Gambenverbotes zwar mit einer Nymphe fischen, diese aber nicht zupfen.
Nur eine oder zwei Nymphen sind denke ich nicht so schlimm. Am Murtensee denke ich sogar (da man nur eine Gambe aber vier Schwebangeln verwenden darf) dass die Fangaussichten mit vier Zapfenruten grösser als mit einer 5er-Gambe sind
Gruss, Mattu
Na klar, darum geht's ja in dem Thread. Aber je nach Reglement darf man dieses oder jenes nicht. Am Murtensee z.B. gilt das von Hand heben und senken als Gambe. Damit darfst du während des Gambenverbotes zwar mit einer Nymphe fischen, diese aber nicht zupfen.
Nur eine oder zwei Nymphen sind denke ich nicht so schlimm. Am Murtensee denke ich sogar (da man nur eine Gambe aber vier Schwebangeln verwenden darf) dass die Fangaussichten mit vier Zapfenruten grösser als mit einer 5er-Gambe sind
Gruss, Mattu
- walterone
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mit nur einer anbisstelle kann die montage definitiv nicht als gambe ausgelegt werden.
heute angelte ich mit einer einzigen roten bg nymphe. gab auch 5 stück.
das mindestmass beträgt nun aber 30cm. mit der gambe gefangene müssen ja nur 25cm haben. willkommen im djungel der vorschriften.
heute angelte ich mit einer einzigen roten bg nymphe. gab auch 5 stück.
das mindestmass beträgt nun aber 30cm. mit der gambe gefangene müssen ja nur 25cm haben. willkommen im djungel der vorschriften.
ein petri vom neuenburgersee
Re: Rechtliches zur Gamben-/Hegenenfischerei
Möchte hier die rechtliche Situation gültig für den Zürichsee schildern. Die Infos habe ich aus erster Hand (Fischereiaufseher, der aus Seepolizeiboot ausgestiegen ist und zusammen mit Wasserschutzpolizei Fischer kontrollierte).
Erlaubt ist die Hegenenfischerei vom Boot oder Ufer aus, mit (egal ob schwimmend oder versenkt) oder ohne Zapfen. Das Bleigewicht muss am Ende der Montage sein (ich zitiere "wie Paternoster-System"). Erlaubt sind 5 Einfachhaken (mit Widerhaken). Was da an den Haken hängt, ist (im Rahmen, was denn sonst legal am Einfachhaken hängen darf) egal. Ich darf also 5 Würmer, 5 tote Köderfische, Schlüchli, Nymphen, Mais, Crevetten, Gufi, usw. oder jede beliebige Kombination davon, anhängen.
Natürlich nur für Leute mit Patent.
Erlaubt ist die Hegenenfischerei vom Boot oder Ufer aus, mit (egal ob schwimmend oder versenkt) oder ohne Zapfen. Das Bleigewicht muss am Ende der Montage sein (ich zitiere "wie Paternoster-System"). Erlaubt sind 5 Einfachhaken (mit Widerhaken). Was da an den Haken hängt, ist (im Rahmen, was denn sonst legal am Einfachhaken hängen darf) egal. Ich darf also 5 Würmer, 5 tote Köderfische, Schlüchli, Nymphen, Mais, Crevetten, Gufi, usw. oder jede beliebige Kombination davon, anhängen.
Natürlich nur für Leute mit Patent.
Re: Rechtliches zur Gamben-/Hegenenfischerei
Hier bei uns in Hessen ist lediglich eine einzige Anbißstelle erlaubt, womit die Verwendung einer Hegene leider ausgeschlossen ist. Dabei soll es z.B. im Edersee eine stattliche Renkenpopulation geben und auch auf Barsche wäre das sicherlich einen Versuch wert...
- Werni
- Beiträge: 233
- Registriert: Di 16. Okt 2007, 23:00
- Meine Gewässer: Zürichsee
- Wohnort: Zürcher Weinland
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Re: Rechtliches zur Gamben-/Hegenenfischerei
Hallo Zürichsee Fischer
Gemäss Auskunft von Herr Filli (Fischereiaufseher) darf im Zürichsee auch mit Nachläufer gefischt werden, es dürfen auch mehrere Nymphen unterhalb des Bleies angebracht sein.
Gemäss Auskunft von Herr Filli (Fischereiaufseher) darf im Zürichsee auch mit Nachläufer gefischt werden, es dürfen auch mehrere Nymphen unterhalb des Bleies angebracht sein.
Gruss Werni
Re: Rechtliches zur Gamben-/Hegenenfischerei
Versteh leider immer nur noch Bahnhof obwohl ich studiere...als wenn ich am Bielersee mit versenkten Zapfen fische darf ich fünf Gamben mit widerhaken verwenden oder nicht?mit dem Felchenzapfen sind zwei erlaubt ohne Widerhaken...ist das richtig habe vorhin das Reglement studiert mit zwei jus -Studenten weil ich mörgen früh fischen gehe sind aber nicht auf einen gemeinsamen Nenner gekommen..sie sagen es sei zu wässrig formuliert..bitte um schnelle infos
ps find die meistens sind sich nicht sicher was erlaubt ist und was nicht zum Glück gibt es das forum....frag mich nur was die Leute tun die das forum nicht kennen oder Fremdsprachig sind..
ps find die meistens sind sich nicht sicher was erlaubt ist und was nicht zum Glück gibt es das forum....frag mich nur was die Leute tun die das forum nicht kennen oder Fremdsprachig sind..
Re: Rechtliches zur Gamben-/Hegenenfischerei
@ Henne
Beim Zupffischen oder versenkten Zapfen 2 Ruten mit je 5 Nymphen mit Widerhaken.
Mit sichtbaren Zapfen : 2 Nymphen ohne Widerhaken
So habe ich es zumindest verstanden
Beim Zupffischen oder versenkten Zapfen 2 Ruten mit je 5 Nymphen mit Widerhaken.
Mit sichtbaren Zapfen : 2 Nymphen ohne Widerhaken
So habe ich es zumindest verstanden
Re: Rechtliches zur Gamben-/Hegenenfischerei
@henne1 Ich versteh das genau gleich wie Helmut!
Sollte so stimmen!
Petri morgen!
Sollte so stimmen!
Petri morgen!
Re: Rechtliches zur Gamben-/Hegenenfischerei
Danke Leute für die schnellen Infos
habe es so auch gedacht...thanks
habe es so auch gedacht...thanks